Das Erfordernis des besonderen Schutzes als objektives Tatbestandselement der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) ist bei Computern erfüllt, wenn diese über einen Schutz mittels eines gängigen, marktüblichen Produkts mit genereller Eignung zum Schutz der Daten verfügen. Es ist nicht erfordlich, dass spezifisch gegen die eingetretene Bedrohung (vorliegend ging es um sogenannte "Trojaner"-Computerviren) Sicherungsmassnahmen getroffen wurden. Redaktionelle Vorbemerkungen