{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-12-18", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-187_2007-12-18.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_187_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780b52941fe7e4bf487b6a7c475627e2a5cb687087e05b203680b474ba422e1a4928733623203b6dde97266817823c9eaa?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780b52941fe7e4bf487b6a7c475627e2a5cb687087e05b203680b474ba422e1a4928733623203b6dde97266817823c9eaa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_187", "Checksum": "7e2e9ff68cba74bd8aba2c244daed30c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 18.12.2007 SK 2007 187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 18.12.2007 SK 2007 187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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November 2007\n\nin der Strafsache gegen\n\nG.\nvertreten durch Fürsprecher A.\n\nwegen unbefugter Datenbeschaffung\n\nRegeste\n\nDas Erfordernis des besonderen Schutzes als objektives Tatbestandselement der unbefugten\nDatenbeschaffung (Art. 143 StGB) ist bei Computern erfüllt, wenn diese über einen Schutz\nmittels eines gängigen, marktüblichen Produkts mit genereller Eignung zum Schutz der Daten\nverfügen. Es ist nicht erfordlich, dass spezifisch gegen die eingetretene Bedrohung\n(vorliegend ging es um sogenannte \"Trojaner\"-Computerviren) Sicherungsmassnahmen\ngetroffen wurden.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\n\nAuf Appellation des Angeschuldigten waren in oberer Instanz u.a. die erstinstanzlich\nergangenen Schuldsprüche wegen unbefugter Datenbeschaffung zu überprüfen. Nachfolgend\nwerden die dazu gemachten Erörterungen der Kammer wiedergegeben.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n(...)\nIII. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG\n\n1. (...) Der Angeschuldigte räumte ein, er habe im Internet nach einer Spyware gesucht und\neine solche (...) gefunden. Den erworbenen so genannten „Trojaner\" verschickte er unter\nfiktiven Namen (...) und mittels fingierten Emailadressen (...) als zip-Datei an die\nGeschädigten, welche vorgetäuschten Offertanfragen, Fragebogen und ähnlichem als\nEmailanhang beigefügt war. Das Trojaner-Programm installierte sich selbständig und für\nden Anwender unbemerkt auf dem Computer des Emailempfängers, sobald dieser den\nAnhang anklickte. War das Programm einmal installiert, konnte der Angeschuldigte\nsämtliche Tastaturbewegungen auf dem Computer über eine ihm zugängliche Webseite\ndurch so genannte Keylogdateien nachvollziehen. Insgesamt hat sich der\nAngeschuldigte rund 27'000 solche Keylogdateien über die ihm zugängliche Webseite\nauf seinen Rechner übermittelt und bekam auf diese Weise unter anderem Einsicht in\nDateieingaben, eingegebene Benutzernamen, Passworte, das Surfverhalten im World\nWide Web und ähnlichem. Dies ermöglichte es ihm sodann, sich beispielsweise in ein\nEmailkonto einzuloggen, den gesamten Mailverkehr einzusehen und das Konto nach\nBelieben zu bearbeiten (z.B. Löschen oder Weiterleiten von Emails), so dass der\nrechtmässige Empfänger die Email nur in veränderter Form oder gar nicht mehr\neinsehen konnte. (...)\n\n2. (...). Aus dem Einvernahmeprotokoll des vorerwähnten Fahnders R. geht hervor, dass es\nim Nachhinein nicht mehr möglich gewesen sei, die Computer der Geschädigten auf\nallfällige Schutzprogramme hin zu prüfen, da die meisten Geräte bereits neu installiert\noder ersetzt worden seien, weshalb man sich darauf beschränkt habe, die Geschädigten\nnach den verwendeten Schutzprogrammen zu befragen. Eine Überprüfung, ob bei den\nGeschädigten eine Firewall installiert war, wurde nicht vorgenommen (p. 950). Gemäss\nden Aussagen der verschiedenen Geschädigten, an deren Glaubwürdigkeit für die\nKammer keine Zweifel bestehen, ergibt sich Folgendes betreffend den installierten\nSchutzprogrammen auf den jeweiligen Computern gegen Zugriffe zur Zeit der\nvorgeworfenen Taten:\nName Schutz\nG. McAffee bis Februar 2004, seither AVG (p. 226)\nL. Virenschutzprogramm Kaspersky (p. 954)\nB. erst Norton Antivirus, dann Antivirussystem G-Data (p. 242)\nD. AniVir, Spyboot (p. 261)\nS. Symantec Firewall, später auch Norton Antivirus (p. 265 ff.)\nL. Anti-Spy-Software, Virenscanner (p. 353)\n\n2\n(...) Aufgrund der dürftigen Abklärungen im Rahmen der Voruntersuchung und der\nHauptverhandlung sowie der Tatsache, dass durch die monatelange Ermittlungsdauer\ngewisse technische Abklärungen nicht mehr möglich waren, ist es heute nicht möglich\nden direkten Beweis zu erbringen, dass die Computer der Geschädigten M., W., G. und\nB. gegen Zugriffe geschützt waren. Es entsprach jedoch bereits in den Jahren 2003 und\n2004 dem technischen Standard, dass Computer bereits auf der Festplatte über\nvorinstallierte Programme verfügten oder Programme mit dem Computer mitgeliefert\nwurden, die den Anwender vor Zugriffen durch Viren, Würmer und ähnlichem schützen\nsollten. Zudem war zur Zeit der vorgeworfenen Tatbegehungen die Hacker- und\nVirenproblematik bekannt, genauso wie gängige Schutzmöglichkeiten. Heimanwender\nwaren in der Regel damals schon nicht mehr völlig ungeschützt gegen Viren, Würmer\nund ähnliches, sondern verfügten über ein gängiges Schutzprogramm. Umso mehr kann\ndies bei Geschäftsleuten angenommen werden, die in einer Branche tätig waren, welche\nsich mit technischen Abläufen, Möglichkeiten und Neuerungen befasst, wie dies\nvorliegend bei den Geschädigten M., W., G. und B. der Fall ist. Es darf allerdings nicht\nangenommen werden, dass diese Schutzprogramme regelmässig aufdatiert wurden.\nVöllige Schutzlosigkeit geschäftlich genutzter Computer widerspricht jedoch der\nLebenserfahrung.\n\nDie Kammer gelangt demnach zur Überzeugung, dass keiner der Computer der\nGeschädigten völlig ungeschützt gegen Zugriffe war und geht davon aus, dass alle\nComputer über einen gängigen Zugriffsschutz, sei es durch eine entsprechende Software,\nsei es durch eine Firewall, verfügten.\n\n"}