Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitzuberücksichtigen. Das Gleiche gilt auch umgekehrt in Bezug auf die Wirkung des Vollzuges einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs (BGE 116 IV 178 mit Verweisungen und 116 IV 97).