49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann das Gericht auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens 6 Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind. Gemäss Art. 2 der betreffenden Bestimmung verzichtet das Gericht auf den Widerruf, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird.