8 2. Gemäss Art. 46 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Widerruft das Gericht den bedingt gewährten Strafvollzug, kann es gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.