23 Abs. 1 ANAG war mit Blick auf das Gesamtgefüge aber nicht nötig, denn Art. 41 Abs. 1 StGB sieht die Möglichkeit der Aussprechung einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten bereits allgemein vor. Die betreffende Bestimmung kommt hier deshalb zur Anwendung. Nachdem die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe - wie aufgezeigt - nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann, ist vorliegend in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 ANAG i.V. mit Art. 41 Abs. 1 StGB auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu erkennen. IV. Widerruf