23 Abs. 1 ANAG sah altrechtlich eine Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten verbunden mit Busse vor. Mit dem neuen Sanktionensystem erfuhr auch die Strafdrohung in Art. 23 Abs. 1 ANAG eine Änderung durch die Ahndung mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Es kann jedoch nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, dass sich dadurch eine Änderung im Sinne eines Verzichts auf die Durchsetzung des Strafanspruchs bei abgewiesenen Asylbewerbern, welche rechtswidrig in der Schweiz verweilen, ergeben sollte. Eine explizite Regelung in Art. 23 Abs. 1 ANAG war mit Blick auf das Gesamtgefüge aber nicht nötig, denn Art.