Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verurteilte gemeinnützige Arbeit zum Vornherein verweigert und auch eine Geldstrafe mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht bezahlen wird (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG,MAURER/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2006, S. 93 und dort zitierte Botschaft, BBl 1999, 2044). Es müsste denn auch geradezu als stossend und als nicht im Sinne des neuen Sanktionensystems erachtet werden, wenn im vorliegenden Fall der Strafanspruch des Staats nicht durchgesetzt werden könnte. Art. 23 Abs. 1 ANAG sah altrechtlich eine Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten verbunden mit Busse vor.