7 ist lediglich, dass der Strafanspruch des Staates nicht auf eine andere Weise durchgesetzt werden kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verurteilte gemeinnützige Arbeit zum Vornherein verweigert und auch eine Geldstrafe mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht bezahlen wird (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG,MAURER/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2006, S. 93 und dort zitierte Botschaft, BBl 1999, 2044).