333 N. 1 und 3). Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit der Aussprechung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB in gewissen Fällen (z.B. bei ANAG-Widerhandlungen) hätte ausschliessen wollen, so hätte er dies ausdrücklich festgehalten. Eine solche Einschränkung findet sich im Gesetz jedoch nicht und ist auch nicht hinein interpretierbar. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB