Es fragt sich, ob diese Bestimmung auch anwendbar ist, wenn im Straftatbestand selbst - wie in Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG - die Strafdrohung ausschliesslich auf Geldstrafe nicht aber auch auf Freiheitsstrafe lautet. Dies ist zu bejahen. Art. 41 StGB gilt als allgemeine Bestimmung grundsätzlich für alle strafbaren Handlungen des Bundesgesetzes. Diese sollen nach einheitlichen Normen beurteilt und gesühnt werden. Abweichungen gelten als Ausnahme, und solche sind nur dort anzunehmen, wo sie sich aus dem Gesetz klar ergeben (vgl. TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Kurzkommentar, 2. Auflage, Art. 333 N. 1 und 3).