Dass damit Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz von der Strafform der gemeinnützigen Arbeit ausgeschlossen werden, widerspricht gemäss Bundesgericht dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 BV nicht (BGE 1P.526/2006)." • Kurze unbedingte Freiheitsstrafe Sind die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben und ist zu erwarten, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann, kann das Gericht gemäss Art. 41 StGB auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen.