38 StGB kann die Vollzugsbehörde eine Vollzugsfrist von bis zu 2 Jahren gewähren. Es wäre deshalb kaum einsehbar, weshalb der Aufenthalt eines illegal in der Schweiz anwesenden Verurteilten weiterhin rechtswidrig bleiben sollte, wenn dieser vom Staat verordnete gemeinnützige Arbeit zu leisten hätte. Der Aufenthalt des Ausländers zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen würde durch die zukünftigen noch zu leistenden Arbeitseinsätze geradezu legalisiert. Gemeinnützige Arbeit kann daher als Strafform nicht bewilligt werden und es erübrigt sich, den Angeschuldigten nach seinem Einverständnis zu dieser Strafform (Art. 37 Abs. 1 StGB) überhaupt zu befragen.