6 Es liegt an der Strafform der gemeinnützigen Arbeit selber, dass diese nicht – wie die Freiheitsstrafe – an einem Stück vollzogen wird. Zum einen kann Arbeit nur für eine gewisse Anzahl Stunden pro Tag seriös geleistet werden, zum andern wird diese immer wieder unterbrochen durch Wochenende, durch von Seiten des Arbeitgebers bedingte Freitage oder mangels Vorhandenseins von geeigneter Arbeit. Gemäss Art. 38 StGB kann die Vollzugsbehörde eine Vollzugsfrist von bis zu 2 Jahren gewähren.