Daraus ergibt sich, dass die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit für den illegal in der Schweiz verbleibenden, abgewiesenen Asylbewerber nicht in Frage kommen kann. Das Gegenteil würde nämlich zum paradoxen Ergebnis führen, dass dem wegen seiner illegalen Anwesenheit Verurteilten durch die Strafform der gemeinnützigen Arbeit die Integration und der Aufbau eines sozialen Netzes ermöglicht werden soll. Dies wiederum würde einer raschen Rückführung bzw. der Rückkehrmotivation des rechtswidrig anwesenden Ausländers diametral zuwiderlaufen.