Die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit bezweckt somit unter anderem, das soziale Netz des zu einer kurzen Freiheitsstrafe Verurteilten zu erhalten. Dies macht indessen nur Sinn, sofern dieser berechtigt ist, nach der Strafverbüssung für das weitere Fortkommen in der Schweiz zu bleiben. Dafür benötigt ein Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung (BGE 1P.526/2006). Daraus ergibt sich, dass die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit für den illegal in der Schweiz verbleibenden, abgewiesenen Asylbewerber nicht in Frage kommen kann.