Sinn und Zweck der gemeinnützigen Arbeit ist die Schaffung, "einer gesellschaftlich sinnvollen und kostengünstigen Alternative zum Vollzug kurzer Freiheitsstrafen im Gefängnis. Das soziale Netz des Verurteilten bleibt erhalten und der Erwerbstätigkeit kann weiterhin nachgegangen werden. Die gemeinnützige Arbeit wird in der Freizeit des Verurteilten durchgeführt, unentgeltlich und zum Wohle der Allgemeinheit" (Amt für Justizvollzug des Kts. Zürich, zitiert in BGE 1P.526/2006). Die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit bezweckt somit unter anderem, das soziale Netz des zu einer kurzen Freiheitsstrafe Verurteilten zu erhalten.