39 Abs. 2 StGB) bewusst so gewählt, dass er für im Erwerbsleben tätige Personen angemessen erscheint. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren zum AT StGB eingegangene Anträge, wonach ein variabler Umrechnungssatz einzuführen sei um auch einem niedrigen Beschäftigungsgrad (Arbeitslose, Rentner, Invalide) gerecht zu werden, wurde bewusst abgelehnt (BBl 1999, 2027). Sinn und Zweck der gemeinnützigen Arbeit ist die Schaffung, "einer gesellschaftlich sinnvollen und kostengünstigen Alternative zum Vollzug kurzer Freiheitsstrafen im Gefängnis.