"Der Botschaft des Bundesrates an das Parlament vom 21.09.1998 ist zu entnehmen, gemeinnützige Arbeit soll nicht – wie ihre Bezeichnung als Ersatz für die Geldstrafe vielleicht vermuten lässt – in erster Linie als Sanktion für Arbeitslose, sondern für berufstätige Verurteilte dienen. Im Normalfall wird sie daher in der Freizeit, d.h. am Abend oder an den Wochenenden geleistet (BBl 1999, 2026). So wurde denn der Umrechnungsschlüssel (1 Tagessatz = 4 Stunden; Art. 39 Abs. 2 StGB) bewusst so gewählt, dass er für im Erwerbsleben tätige Personen angemessen erscheint.