5 • Gemeinnützige Arbeit Gemäss Art. 37 StGB kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall mit zutreffender Begründung von der Anordnung gemeinnütziger Arbeit abgesehen: