Dies würde entweder dazu führen, dass der Staat, dem die Geldstrafe zufliessen soll, diese indirekt selber finanziert, womit der Strafzweck verfehlt wird, oder dass der Angeschuldigte die Geldstrafe nicht bezahlen kann, so dass diese in Anwendung von Art. 36 StGB nach erfolgloser Betreibung in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden muss. Wo dies von vornherein feststeht, kommt die Geldstrafe als Alternative zur kurzen Freiheitsstrafe oder zur gemeinnützigen Arbeit nicht in Frage (vgl. auch Urteile der 1. und 2. Strafkammer SK Nr. 2007/92 und 188).