Die Ausfällung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen selbst mit dem tiefsten Ansatz von Fr. 30.-- würde bedeuten, dass der Angeschuldigte innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von 12 Monaten (Art. 35 StGB) eine Geldstrafe von Fr. 900.-- zu bezahlen hätte. Dies würde entweder dazu führen, dass der Staat, dem die Geldstrafe zufliessen soll, diese indirekt selber finanziert, womit der Strafzweck verfehlt wird, oder dass der Angeschuldigte die Geldstrafe nicht bezahlen kann, so dass diese in Anwendung von Art. 36 StGB nach erfolgloser Betreibung in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden muss.