c) Strafart • Geldstrafe Der Angeschuldigte ist abgewiesener Asylbewerber, der keiner Arbeit nachgehen darf und lediglich über die minimale Sozialhilfe von Fr. 11.-- pro Tag verfügt. Die Ausfällung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen selbst mit dem tiefsten Ansatz von Fr. 30.-- würde bedeuten, dass der Angeschuldigte innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von 12 Monaten (Art. 35 StGB) eine Geldstrafe von Fr. 900.-- zu bezahlen hätte.