von seinem strafbaren Verhalten gedenkt er auch in Zukunft nicht abzulassen. Unter diesen Umständen ist auch vom Widerruf (vgl. nachfolgend) des mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 11. Mai 2006 für eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen gewährten bedingten Strafvollzugs keine nachhaltige Wirkung zu erwarten, welche den Angeschuldigten von künftigen Straftaten abhalten würde. Der bedingte Strafvollzug kann ihm aus diesen Gründen nicht gewährt werden.