Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter zum Schluss, dass dem Angeschuldigten aufgrund der wegen des gleichen strafbaren Verhaltens bereits mit Strafmandat vom 11. Mai 2006 auferlegten Gefängnisstrafe und seiner standhaften Weigerung, in Befolgung der Wegweisungsverfügung die Schweiz zu verlassen, eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. Dem Angeschuldigten ist es laut eigenem Bekunden egal, wie oft er angezeigt wird; von seinem strafbaren Verhalten gedenkt er auch in Zukunft nicht abzulassen.