Im Vergleich dazu erscheinen Schuld und Tatfolgen des mit Busse bedrohten Reisens ohne gültigen Fahrausweis gering, so dass die Vorinstanz in Anwendung des in Art. 52 StGB verankerten Opportunitätsprinzips zu Recht darauf verzichtet hat, deswegen eine Übertretungsbusse aufzuerlegen, worauf oberinstanzlich schon wegen des Verschlechterungsverbots nicht mehr zurückzukommen ist.