a) Verschulden Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist das Verschulden des Angeschuldigten als erheblich einzustufen. Eine Geldstrafe müsste - wie vom Vorderrichter richtig dargelegt - auf 30 Tagessätze bemessen werden, um dem Verschulden angemessen Rechnung zu tragen. Im Vergleich dazu erscheinen Schuld und Tatfolgen des mit Busse bedrohten Reisens ohne gültigen Fahrausweis gering, so dass die Vorinstanz in Anwendung des in Art.