Dabei nahm er in Kauf, die hier geltenden Regeln zu missachten. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. (...) Negativ ins Gewicht fällt, dass L. eine einschlägige Vorstrafe aufweist. Mit Strafmandat der a.o. Untersuchungsrichterin 6 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 11. Mai 2006 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt.