gemäss den Anzeigen vom 7. und 9. Oktober 2006 gegenüber der Polizei gemachten Äusserungen, er werde die Schweiz nicht freiwillig verlassen und es sei ihm egal, wie oft man ihn anzeigen werde, lassen erkennen, dass er mit einer grossen Beharrlichkeit den rechtswidrigen Aufenthalt aufrecht zu erhalten gewillt war. So vermochte denn auch eine erste Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das ANAG durch rechtswidriges Verweilen in der Schweiz (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern- Mittelland vom 11. Mai 2006) den Angeschuldigten nicht von einem weiteren illegalen Verweilen in der Schweiz abzuhalten.