Gegenstand der vorliegend vorzunehmenden Strafzumessung bildet nebst den Widerhandlungen gegen das ANAG auch der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis am 28. Juli 2006 und 16. September 2006. Das Reisen ohne gültigen Fahrausweis wird mit Busse bestraft (Art. 51 Abs. 1 lit. b Transportgesetz). Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG sieht für den illegalen Aufenthalt eine Geldstrafe von einem bis maximal 180 Tagessätzen vor. 3. Tat- und Täterkomponente