2 welche den Aufenthalt des Ausländers betreffen. Zur Erfüllung des Tatbestands des "rechtswidrigen Verweilens" ist ferner Vorsatz nötig, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Ausländer muss wissen oder es billigend in Kauf nehmen, dass er entweder keine Aufenthaltsbewilligung hat oder eine erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht mehr gültig ist (ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), Chur/Zürich 1991, S. 42 und 60). 2. (...) 3. (...)