Den objektiven Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG erfüllt, wer rechtswidrig im Lande verweilt. Rechtswidrig verweilt in der Schweiz, wer trotz eines rechtlichen Gebotes zur Ausreise oder eines rechtlichen Verbotes zum Aufenthalt über eine gewisse Dauer hinaus in der Schweiz anwesend ist. Als rechtliche Verbote oder Gebote sind alle einschlägigen Regeln des Gesetzes, aber auch die Verfügungen und Urteile anzusehen,