Der Angeschuldigte macht geltend, er werde in seinem Heimatland verfolgt und könne infolgedessen nicht dorthin zurückkehren. Ob dem so ist und gestützt darauf ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, wird nachfolgend unter den rechtlichen Erörterungen zu prüfen sein. III. Rechtliches 1. Wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG).