Kostenpunkt sowie das Widerrufsurteil unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 358 StrV. Auszug aus den Erwägungen I. Formelles (...) II. Sachverhalt/Beweiswürdigung (...) Es ist somit erwiesen, dass sich der Angeschuldigte in der zu überprüfenden Zeitdauer vom 11. September 2006 bis 15. Januar 2007 (vgl. Ausdehnungsbeschluss pag. 403) in der Schweiz aufhielt, obwohl er das Land gemäss der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung hätte verlassen müssen.