Redaktionelle Vorbemerkungen Der Angeschuldigte war erstinstanzlich der Widerhandlung gegen das ANAG durch rechtswidriges Verweilen in der Schweiz und der Widerhandlung gegen das Transportgesetz schuldig erklärt worden. Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen unbedingt verurteilt. Zugleich wurde der ihm mit Strafmandat vom 11. Mai 2006 für eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. Infolge beschränkter Appellation des Angeschuldigten ist der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen waren oberinstanzlich der Schuldspruch wegen ANAG-Widerhandlung mit dem dazugehörigen Sanktionen- und