Bei der Strafzumessung gestützt auf den Schuldspruch wegen rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG stellt sich insbesondere die Frage nach der Strafart. Von der Anordnung gemeinnütziger Arbeit ist bei abgewiesenen Asylbewerbern abzusehen. Eine Geldstrafe macht ebenfalls keinen Sinn, wenn zum vornherein feststeht, dass der Angeschuldigte diese nicht bezahlen kann. Unter den in Art. 41 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen ist die Aussprechung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe möglich, auch wenn die Strafdrohung von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG nicht auf Freiheitsstrafe, sondern auf Geldstrafe lautet.