{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-10-12", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-176_2007-10-12.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_176_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778368613c04940a88b9c702ee95460cbd9492f7558700473f3e8dc4af10e557f1fc2be7de504b394d644dd180f628e9d36?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778368613c04940a88b9c702ee95460cbd9492f7558700473f3e8dc4af10e557f1fc2be7de504b394d644dd180f628e9d36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_176", "Checksum": "3221f0eb8c3108afb4479b451a98f9f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 12.10.2007 SK 2007 176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 12.10.2007 SK 2007 176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Juli 2007\n\nin der Strafsache gegen\n\nL.,\n\nwegen ANAG-Widerhandlung und Widerhandlung gegen das Transportgesetz\n\nRegeste\nSchuld und Tatfolgenden erscheinen beim von Angeschuldigten begangenen Reisen ohne\ngültigen Fahrausweis gemäss Art. 51 Transportgesetz neben der ANAG-Widerhandlung\ngeringfügig, weshalb in Anwendung von Art. 52 StGB auf die zusätzliche Auferlegung einer\nÜbertretungsbusse verzichtet wird.\n\nBei der Strafzumessung gestützt auf den Schuldspruch wegen rechtswidrigen Verweilens in\nder Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG stellt sich insbesondere die Frage nach der\nStrafart. Von der Anordnung gemeinnütziger Arbeit ist bei abgewiesenen Asylbewerbern\nabzusehen. Eine Geldstrafe macht ebenfalls keinen Sinn, wenn zum vornherein feststeht,\ndass der Angeschuldigte diese nicht bezahlen kann. Unter den in Art. 41 Abs. 1 StGB\ngenannten Voraussetzungen ist die Aussprechung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe\nmöglich, auch wenn die Strafdrohung von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG nicht auf Freiheitsstrafe,\nsondern auf Geldstrafe lautet.\n\nBeim Widerruf der bedingten Vorstrafe kommt eine Gesamtstrafe nur bei Änderung der\nStrafart gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in Betracht.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDer Angeschuldigte war erstinstanzlich der Widerhandlung gegen das ANAG durch\nrechtswidriges Verweilen in der Schweiz und der Widerhandlung gegen das Transportgesetz\nschuldig erklärt worden. Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen unbedingt\nverurteilt. Zugleich wurde der ihm mit Strafmandat vom 11. Mai 2006 für eine\nGefängnisstrafe von 20 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. Infolge\nbeschränkter Appellation des Angeschuldigten ist der Schuldspruch wegen Widerhandlung\ngegen das Transportgesetz in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen waren oberinstanzlich\nder Schuldspruch wegen ANAG-Widerhandlung mit dem dazugehörigen Sanktionen- und\nKostenpunkt sowie das Widerrufsurteil unter Beachtung des Verschlechterungsverbots\ngemäss Art. 358 StrV.\n\nAuszug aus den Erwägungen\n\nI. Formelles\n(...)\n\nII. Sachverhalt/Beweiswürdigung\n\n(...) Es ist somit erwiesen, dass sich der Angeschuldigte in der zu überprüfenden Zeitdauer\nvom 11. September 2006 bis 15. Januar 2007 (vgl. Ausdehnungsbeschluss pag. 403) in der\nSchweiz aufhielt, obwohl er das Land gemäss der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung\nhätte verlassen müssen.\n\nDer Angeschuldigte macht geltend, er werde in seinem Heimatland verfolgt und könne\ninfolgedessen nicht dorthin zurückkehren. Ob dem so ist und gestützt darauf ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, wird nachfolgend unter den rechtlichen Erörterungen zu prüfen sein.\n\nIII. Rechtliches\n\n1. Wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, wird mit Geldstrafe bis zu 180\nTagessätzen bestraft (Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG).\n\nDen objektiven Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG erfüllt, wer rechtswidrig im\nLande verweilt. Rechtswidrig verweilt in der Schweiz, wer trotz eines rechtlichen Gebotes\nzur Ausreise oder eines rechtlichen Verbotes zum Aufenthalt über eine gewisse Dauer\nhinaus in der Schweiz anwesend ist. Als rechtliche Verbote oder Gebote sind alle\neinschlägigen Regeln des Gesetzes, aber auch die Verfügungen und Urteile anzusehen,\n\n2\nwelche den Aufenthalt des Ausländers betreffen. Zur Erfüllung des Tatbestands des\n\"rechtswidrigen Verweilens\" ist ferner Vorsatz nötig, wobei Eventualvorsatz genügt. Der\nAusländer muss wissen oder es billigend in Kauf nehmen, dass er entweder keine\nAufenthaltsbewilligung hat oder eine erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht mehr gültig ist\n(ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und\nNiederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), Chur/Zürich 1991, S. 42 und\n60).\n\n2. (...)\n\n3. (...)\n\n4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes\nzu verneinen. (...)\n\n5. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz im\nSinne von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG in der Zeit von 11. September 2006 bis 15. Januar\n2007 erfüllt und der Angeschuldigte entsprechend schuldig zu erklären.\n\nIII. Strafzumessung\n\n1. Allgemeines (...)\n\n2. Strafrahmen\n\nGegenstand der vorliegend vorzunehmenden Strafzumessung bildet nebst den\nWiderhandlungen gegen das ANAG auch der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch\nwegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz durch Reisen ohne gültigen\nFahrausweis am 28. Juli 2006 und 16. September 2006.\n\nDas Reisen ohne gültigen Fahrausweis wird mit Busse bestraft (Art. 51 Abs. 1 lit. b\nTransportgesetz). Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG sieht für den illegalen Aufenthalt eine\nGeldstrafe von einem bis maximal 180 Tagessätzen vor.\n\n3. Tat- und Täterkomponente\n\n"}