Daraus ergibt sich, dass die Angeschuldigte alles getan hat, was in der fraglichen Situation in ihrer Macht stand. Dass das Pferd im verhängnisvollen Moment, als sich K. mit seinem Bob in dessen toten Blickwinkel hörbar näherte, aus Furcht ausschlug, liegt in seiner Natur und liess sich durch die Reiterin (leider) nicht verhindern. Diese Tatsache wird im Übrigen selbst von der Privatklägerschaft anerkannt.