b. Wäre in der geschilderten Situation das Unheil durch die Angeschuldigte durch irgendeine Massnahme noch abzuwenden gewesen? Der Vorrichter hat diese Frage in seinen zutreffenden Erwägungen (Motiv S. 9 f. = p. 513/15) – gestützt auf die Aussagen des Sachverständigen P. – verneint. Im Einzelnen ist massgeblich, was folgt: