Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass das Reiten auf einem sowohl Reitern als auch dem Forstverkehr grundsätzlich zugänglichen Waldweg, auf dem auch Schlittler unterwegs waren, unter den konkreten Umständen ein erlaubtes Risiko darstellte und mit anderen Worten W. mit diesem Verhalten keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. 3. Gemäss Überweisungsbeschluss weiter zu prüfen ist die Frage, ob das Ausschlagen des Pferdes darauf zurückzuführen ist, dass die Angeschuldigte dieses zu wenig unter Kontrolle hatte. a. die Situation kurz vor dem Unfall stellte sich wie folgt dar: