f. Da die Reiter sich mit dem Benutzen des Waldweges innerhalb des erlaubten Risikos bewegten, kann auch nicht argumentiert werden, sie wären verpflichtet gewesen, den Dammweg zu nehmen. Dass sich im Übrigen durch eine andere Wegwahl der Unfall hätte vermeiden lassen, ist nicht von der Hand zu weisen – allerdings handelt es sich dabei um eine nachträgliche Betrachtungsweise, die nicht 7 geeignet ist, eine Pflichtverletzung der Angeschuldigten zu begründen (vgl. BGE 130 IV 12).