e. Soweit von Seiten des Vertreters der Privatklägerschaft vorgebracht wurde, die Angeschuldigte habe es pflichtwidrig versäumt, K. und J. anlässlich der ersten kurzen Begegnung vor dem Unfall hörbar zu instruieren, wie sie sich mit ihren Bobs den Pferden gegenüber zu verhalten hätten, ist mit Blick auf den Überweisungsbeschluss (vgl. Erw. III/1) festzustellen, dass diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens ist und damit nicht weiter erörtert werden muss.