Korrekterweise lautet die Fragestellung unter den gegebenen Umständen nämlich: Überschreitet diejenige, die auf einem für den Forstbetrieb genutzten Weg, auf dem auch geschlittelt wird, reitet, das höchstzulässige Risiko in Bezug auf die Rechtsgüter der Schlittler? Die Antwort lautet nein, denn die Reiterin durfte aufgrund der „gemischten“ Nutzung des Weges davon ausgehen, dass insbesondere auch die Schlittler, welche sich bewusst der Gefahr einer Begegnung mit stärkeren Verkehrsteilnehmern aussetzen, erhöhte Vorsicht walten lassen.