Diese Tatsache verschweigt die Privatklägerschaft, wenn sie Antwort auf die Frage verlangt, ob es zulässig gewesen sei auf einem Weg zu reiten, auf dem geschlittelt wird. Korrekterweise lautet die Fragestellung unter den gegebenen Umständen nämlich: Überschreitet diejenige, die auf einem für den Forstbetrieb genutzten Weg, auf dem auch geschlittelt wird, reitet, das höchstzulässige Risiko in Bezug auf die Rechtsgüter der Schlittler?