Es ist diesbezüglich zu erinnern an die tatsächlich festgestellten Umstände (vgl. Erw. II/B oben). Wesentlich erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Weg, auch wenn er faktisch von Schlittlern benutzt wurde, gerade nicht als Schlittelweg markiert war, sondern werktags in erster Linie dem Forstdienst (auch bei verschneiter Fahrbahn) u.a. zum Transport von Baumstämmen durch schweres motorisiertes Gefährt diente. Diese Tatsache verschweigt die Privatklägerschaft, wenn sie Antwort auf die Frage verlangt, ob es zulässig gewesen sei auf einem Weg zu reiten, auf dem geschlittelt wird.