Es ist somit klar, dass Reiter wie Schlittler grundsätzlich gleichermassen berechtigt waren, den Waldweg in Blumenstein am 29.12.2004 zu benutzen, wobei für beide 6 Benutzerkategorien als oberstes Gebot Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme zu gelten hatte. d. Damit bleibt zu prüfen, ob die konkreten Umstände oder Verhältnisse derart besonders waren, dass die angeschuldigte Reiterin gestützt auf ihre Kenntnisse und Erfahrungen den fraglichen Waldweg trotzdem hätte meiden müssen.