 dass andererseits Schlitteln ausnahmsweise erlaubt ist auf verkehrsarmen Strassen, wobei jedoch andere Strassenbenützer weder behindert noch gefährdet werden dürfen (Art. 50 Abs. 1 VRV). Wo die Verhältnisse es zulassen, haben Fahrzeugführer – und Reiter – mit möglichen (sich regelkonform verhaltenden) Schlittlern zu rechnen und sich entsprechend vorsichtig zu verhalten (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., N 974).