c. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Angeschuldigte den Waldweg trotz ebenfalls anwesenden Schlittlern mit ihrem Pferd benutzen durfte, ist in erster Linie auf die strassenverkehrsrechtlichen Regeln abzustellen. Massgeblich ist also insbesondere  dass einerseits Wald- und Feldwege, die nicht ausdrücklich mit einem Verbot für Tiere belegt sind, von Reitern ohne weiteres benützt werden dürfen (vgl. „Das Pferd im Strassenverkehr“, S. 43 = p. 657), und