 Die Empfehlung ist offenkundig lediglich eine Konkretisierung des bereits erwähnten Grundsatzes der Rücksichtnahme gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern.  Allein schon ihre Formulierung „wenn möglich“ liesse die vom Vertreter des Privatklägers geforderte Interpretation eines faktischen Verbots nicht zu.  Ebenso offen ist, wann ein Weg als „stark frequentiert“ gilt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Reitergruppe beim Aufstieg lediglich zwei (erwachsenen) Schlittlern begegnet war. Von einer „starken“ Schlittlerfrequenz kann deshalb hier keine Rede sein.