a. Zum Beleg dieser Behauptung hat Fürsprecher E. im oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahren verschiedene Dokumente zu den Akten gereicht, welche schriftlich festgelegte Verhaltensregeln und -empfehlungen für Reiter beinhalten (vgl. Erw. I/4 oben). Zu nennen sind insbesondere die Schriften „Reiterbrevet“ (p. 597-611); „Das Pferd im Strassenverkehr“ (p. 613-621) und „Codex für das Reiten und Fahren im Gelände“ (p. 713-719), alle herausgegeben vom Schweizerischen Verband für Pferdesport.